Allgemeine Geschäftsbedingungen der MVC für Wartungsleistungen
Stand: 01.05.2026
Firma MVC Mobile VideoCommunication GmbH, Campus Kronberg 7, 61476 Kronberg im Taunus, Deutschland (im Folgenden: MVC) erbringt Wartungsleistungen in Bezug auf die von MVC vertriebene Hardware (im Folgenden: Hardware) und die von MVC vertriebene Software (im Folgenden: Software) gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit MVC und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes jeweils in Textform im Sinne von § 126b BGB (im Folgenden: Textform) vereinbaren:
- Abschluss von Einzelverträgen
- Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber MVC nur, soweit MVC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn MVC Pflegeleistungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Angebote von MVC über Wartungsleistungen erfolgen freibleibend, es sei denn, MVC kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als verbindlich. MVC ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei MVC anzunehmen.
- Jedes Angebot über Wartungsleistungen und dessen Annahme bedarf zu seiner/ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Leistungs- und Service-Level-Beschreibungen und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. b der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für den Software-Kauf.
- Bietet MVC dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z. B. Verkauf von Hardware, Wartungsleistungen, Professional Services etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass MVC einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von MVC neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
- Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffend Wartungsleistungen, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
- Gegenstand und Umfang der Wartungsleistungen in Bezug auf Hardware
- Die zu wartende Hardware wird im Einzelvertrag beschrieben. Die Wartungsleistungen beschränken sich auf
- reaktiv erbrachte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der einzelvertraglich definierten Hardware (Instandsetzungsmaßnahmen) nach dieser Ziffer, sowie
- den Hotline-Support nach Ziff. 4 dieser AGB.
- Die Instandsetzungsmaßnahmen bezwecken die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Hardware. Die Wartung kann im Einzelvertrag entweder als „Bring-In-Service“ oder als „Vor-Ort-Service“ vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur erfolgreichen Wiederherstellung des Betriebs der Hardware sowie zur Herbeiführung eines störungs- oder unterbrechungsfreien Betriebs der Hardware wird seitens MVC in beiden Fällen nicht übernommen.
- Die Maßnahmen zur Instandsetzung der zu wartenden Hardware erfolgen nur auf Grundlage eines Service-Tickets des Kunden nach Maßgabe von Ziff. 4 dieser AGB. Die Instandsetzungsmaßnahmen erfolgen zunächst im Wege des Hotline-Supports durch Fernbedienungseinrichtungen und, soweit vorhanden, durch diesbezügliche in der Hardware integrierte Funktionen. Sofern eine Instandsetzung durch die vorgenannten Maßnahmen nicht möglich ist, erfolgen die weiteren Instandsetzungsmaßnahmen in Form von
- Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen an den vom Kunden eingesandten Teilen oder Komponenten, sofern die Parteien einzelvertraglich einen „Bring-In-Service“ vereinbart haben, und
- Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen an dem im Einzelvertrag genannten Aufstellungsort, sofern die Parteien einzelvertraglich einen „Vor-Ort-Service“ vereinbart haben.
- Die Pflicht von MVC zur Durchführung von Wartungsleistungen entfällt, soweit sich zeigt, dass die Betriebsbereitschaft der zu wartenden Hardware nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden kann.
- MVC kann Störungen und Mängel der Hardware dadurch beseitigen, dass die Hardware oder ein System gleicher oder größerer Leistungsfähigkeit kostenfrei vor Ort zur Verfügung gestellt wird, soweit ein solches für MVC verfügbar ist. Eine Beschaffungspflicht seitens MVC wird durch diese Regelung nicht begründet.
- Die Pflicht zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten umfasst nicht
- Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, defekten Bildröhren, Einbrennspuren bei Plasma-Displays, Beamer-Lampen, Nichtbeachtung der in der technischen Dokumentation beschriebenen Umgebungsbedingungen, sonstiger unsachgemäßer Behandlung, technischen Eingriffen des Kunden oder Dritter, Unregelmäßigkeiten des elektrischen Stroms sowie auf sonstigen, von MVC nicht zu vertretenden Einflüssen beruhen,
- die Instandsetzung von im Einzelvertrag nicht genannten Zusatzeinrichtungen sowie dort nicht genanntem Zubehör.
- MVC führt die in dieser Ziffer beschriebenen Wartungsleistungen entsprechend des vereinbarten Wartungs-Typs durch, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen; hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Wartung wird MVC die Wünsche des Kunden so weit wie möglich berücksichtigen. Die Instandsetzung erfolgt innerhalb der im Einzelvertrag vereinbarten Zeit. Bei Eingang der Fehlermeldung des Auftraggebers bis 13:00 Uhr bei MVC wird der Versand des Ersatzteils noch am gleichen Tag vorgenommen, ansonsten am nächsten Werktag, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem MVC den Mangel oder die Störung auf Grundlage eines entsprechenden Service-Tickets verifiziert hat.
- Für die im Rahmen der Wartungsleistungen von MVC gelieferten Ersatz- oder Austauschteile gelten die jeweils bei Lieferung aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Kauf von Hardware entsprechend, insbesondere die dortigen Regelungen zur Gewährleistung von MVC, soweit der Einzelvertrag oder diese AGB nicht Abweichendes vorsehen.
- Gegenstand und Umfang der Wartungsleistungen in Bezug auf Software
- Die zu wartende Software wird im Einzelvertrag beschrieben. Die Wartungsleistungen beschränken sich auf
- einen „Software-Update-Service“ nach dieser Ziffer, sowie
- den Hotline-Support nach Ziff. 4 dieser AGB.
- Bei einem einzelvertraglich vereinbarten „Software-Update-Service“ liefert MVC Software-Updates für die im Einzelvertrag bezeichnete Software wie folgt: Der Kunde hat die Möglichkeit, über die MVC-Webseite mvc.de RSS-Feeds zu abonnieren. Damit erhält der Kunde automatisch regelmäßige Benachrichtigungen über aktuelle Software-Updates. Der Kunde hat innerhalb der RSS-Feeds die Möglichkeit, die aktuellen Software-Updates herunter zu laden, der Freischaltungs-Key muss vom Kunde beim MVC Support nach Ziff. 4 angefordert werden.
- Der Kunde erkennt an, dass
- MVC nur diejenigen Formen von Software-Updates (bug-fixes, patches, Umgehungslösungen, updates, upgrades) und nur diejenige Dokumentation (bzgl. Form oder Sprache) schuldet, die MVC von dem betreffenden Drittlieferanten oder Hersteller erhält; sowie
- sämtliche Pflichten von MVC zur Lieferung von Software-Updates stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von MVC durch diesen Drittlieferanten stehen.
- Soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht, macht MVC im Rahmen seiner Wartungsleistungen nur das jeweils aktuellste Software-Update verfügbar und beschränkt die Wartungsleistungen auf das aktuellste Software-Update. Fordert der Kunde Wartungsleistungen für ältere Software-Stände, berechnet MVC den damit verbundenen Mehraufwand als Zusatzleistung nach Ziff. 6 Buchst. b.
- Nicht Bestandteil des Software-Update-Services sind
- Leistungen beim Kunden vor Ort, Installationsunterstützung, Konfigurations- oder Customizing-Leistungen oder ähnliches,
- die Lieferung zusätzlicher Software-Produkte.
Diese Zusatzleistungen erfolgen auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der betreffenden, dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC.
- Für jedes gelieferte Software-Update gelten die Bestimmungen, welche bereits bei Überlassung der wartenden Software vereinbart wurden, insbesondere zu den Nutzungsrechten des Kunden und zur Gewährleistung seitens MVC, entsprechend. Hilfsweise gelten insoweit die diesbezüglichen Bestimmungen der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für die Überlassung von Software, sofern der Einzelvertrag oder diese AGB nicht Abweichendes vorsehen.
- Hotline-Support
- Für die Meldung von Störungen und Mängeln (vor- und nachstehend: Service-Ticket) im Zusammenhang mit der gewarteten Hard- und Software steht dem Kunden
- eine telefonische Hotline unter der auf mvc.de/serviceline angegebenen Nummer zu den dort angegebenen Betriebszeiten, sowie
- eine auf mvc.de/serviceline angegebene E-Mail-Adresse zur Verfügung.
- Eine Bearbeitung der Service-Tickets durch MVC erfolgt ausschließlich zu den vorgenannten Betriebszeiten.
- Unter Mängeln der Hard- oder Software sind zum Zeitpunkt der Lieferung bestehende Abweichungen von der jeweils vom Hersteller aktuell verfügbaren Dokumentation zu verstehen; Störungen beschränken sich auf hard- oder software-technische Probleme des Kunden im Zusammenhang mit der zu wartenden Hard- oder Software, soweit sie nicht aus einer nachträglichen, nicht mit MVC abgestimmten Veränderung in der Systemumgebung des Kunden resultieren. Nicht zu den Aufgaben des Hotline-Supports gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen, die Lösung von Problemen infolge nachträglicher, mit MVC nicht abgestimmter Veränderungen in der System-Umgebung des Kunden sowie die Einweisung des Kunden in die Anwendung oder die Funktionalität der Hard- oder Software. Derartige Leistungen erbringt MVC auf Grundlage eines separaten Einzelvertrages über Managed-Services nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC über Professional- und Managed-Services.
- Vor Inanspruchnahme der Hotline bzw. Platzierung eines Service-Tickets hat der Kunde die Lösung der Störung oder des Mangels im zumutbaren Rahmen unter Inanspruchnahme der Dokumentation selbst zu versuchen (Eigenlösung) und diese gegenüber MVC nachzuweisen.
- Pflichten des Kunden/Abwerbeverbot
- Der Kunde wird MVC bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten unterstützen. Er wird insbesondere
- während der Laufzeit des Einzelvertrages einen Verantwortlichen in Textform benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; MVC kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gewarteten Hardware und Software nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen, und zwar nach Scheitern der zumutbaren Eigenlösungsversuche des Kunden;
- bei der Nutzung der zu wartenden Hard- und Software die in der betreffenden Dokumentation beschriebenen Umgebungsbedingungen sowie die Bedienungsanweisung zu beachten;
- einen Remotezugang für MVC einrichten;
- MVC im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungs- oder Mängelursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von MVC Beauftragten anhalten;
- bei Service-Tickets die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und diese Informationen zusammen mit einer Beschreibung der Eigenlösungsversuche umgehend gemäß Ziff. 4 Buchst. a. mitteilen oder unverzüglich nach Aufforderung seitens MVC nachreichen;
- festgestellte Störungen oder Mängel MVC in reproduzierbarer Form zur Verfügung stellen;
- den für die Durchführung eines Vor-Ort-Services von MVC beauftragten Mitarbeitern Zugang zu der gewarteten Hard- und Software für einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren;
- die von MVC erhaltenen Software-Updates nach näheren Hinweisen von MVC einspielen und immer die von MVC übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten;
- alle im Zusammenhang mit der gewarteten Hard-und Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
- Bei den vorstehend genannten Pflichten handelt es sich um Hauptleistungspflichten. Verletzt der Kunde seine Pflichten, so ist MVC zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. MVC wird den Kunden über dessen Pflichtverletzung unverzüglich in Textform unterrichten.
- Der Kunde wird es unterlassen, angestellten oder freien Mitarbeitern der MVC, der mit MVC verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der MVC während der Dauer des Einzelvertrages oder im Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung eine Anstellung oder freie Mitarbeit direkt oder indirekt (über Dritte) anzubieten oder diese zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern (Abwerbeverbot). Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder die beauftragten Personalvermittler dieses Abwerbeverbot beachten und haftet insofern für deren Handlungen. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot fällt eine von MVC nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens 15.000 Euro an. Es wird vermutet, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters der MVC, der mit MVC verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der MVC durch den/bei dem Kunden oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen während des vorgenannten Verbotszeitraums auf einem Angebot des Kunden bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens oder deren Aufforderung zur Angebotsabgabe beruht, es sei denn, der Kunde kann Gegenteiliges nachweisen.
- Preis, Preiserhöhung und Zahlungsbedingungen für Pflege- und etwaige Zusatzleistungen
- MVC erbringt Wartungsleistungen gegen Zahlung des im Einzelvertrages vereinbarten Preises innerhalb der dort vereinbarten Intervalle. In diesem Preis nicht enthalten sind
- Kosten für Verbrauchsmaterial,
- Kosten von Austausch- und Ersatzteilen für die Hardware,
- Fahrtkosten für von dem Kunden veranlasste Fahrten zu dem einzelvertraglich benannten Aufstellungsort.
Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Zusatzleistungen im Sinne dieser AGB werden nach Zeitaufwand zu den im Einzelvertrag vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von MVC vergütet. Fahrtkosten, die für etwaige vom Kunden veranlasste Fahrten entstehen, werden auf Basis der jeweils aktuell bei MVC geltenden Kilometerpauschale zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet. Es erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung anhand von Zeitnachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von MVC in Textform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt. Neben den sonstigen, in diesen AGB beschriebenen Zusatzleistungen, sind die folgenden Leistungen als Zusatzleistungen anzusehen:
- Leistungen an Software, die nicht Gegenstand des Einzelvertrages ist;
- Leistungen von MVC vor Ort beim Kunden (es sei denn, der Einzelvertrag sieht einen „Vor-Ort-Service“ vor),
- Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der Betriebszeiten von MVC vorgenommen werden;
- Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Software und/oder aufgrund von Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzungen des Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von MVC nicht autorisierten Personen erfolgt sind;
- Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von MVC zu vertretende Umstände erforderlich werden;
- Leistungen zur Anpassung der Software an vom Kunden geänderten und/oder neuen Anlagen, Geräten oder Betriebssystemen.
MVC ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen, zu erbringen. MVC wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist.
- Alle Preise sind – sowohl in den Angeboten von MVC als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer oder sonstiger Steuern.
- MVC ist mit Ablauf der Mindestlaufzeit und sodann jährlich berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarten Preise durch entsprechende Mitteilung an den Kunden in Textform um jeweils 3 % zu erhöhen. Die Preiserhöhung wirkt ab dem ersten Rechnungsstellungstermin, der auf den Zugang der Erhöhungsmitteilung folgt, es sei denn, in der Mitteilung wird von der MVC ein späterer Termin genannt. Ausgelassene Preis- bzw. Gebührenerhöhungen können spätestens bis zur und zusammen mit der nächsten Preiserhöhung nachgeholt werden, wirken dann aber auch nur für die Zukunft.
- Sofern nichts anderweitig schriftlich vereinbart, ist der im Einzelvertrag vereinbarte Preis sofort ohne Abzug netto mit Zugang der Rechnung zahlbar. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Kunden und dessen Recht zur Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, MVC hat die Gegenansprüche des Kunden anerkannt oder über diese liegt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor.
- Wünscht der Kunde nach einer Beendigung oder Aussetzen der Wartungsleistungen die Wiederaufnahme von Wartungsleistungen, ist von dem Kunden eine Wiedereinstiegsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Anzahl der ausgesetzten Releases abhängt.
- Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist MVC berechtigt, weitere Wartungsleistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Wartungsleistungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
- MVC ist berechtigt, die Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden an die A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden abzutreten. Zahlungen können in diesem Fall nur mit schuldbefreiender Wirkung nur an die A.B.S. Global Factoring AG erfolgen. Der Hinweis auf die Abtretung und die dann gültige Bankverbindung ist der Rechnung zu entnehmen.
- Zahlungen des Kunden sind vorbehaltlich Buchst. k. ohne Abzug auf die von MVC genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
- Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
- Haftung von MVC
- MVC haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die MVC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- MVC haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, MVC selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung von MVC für die Verletzung von Kardinalpflichten zusätzlich auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
- Aus einer Garantieerklärung haftet MVC nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
- Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet MVC nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von MVC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
- Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MVC sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen MVC gelten vorstehende Buchstaben b. bis h. dieser Ziffer entsprechend.
- Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz
- Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
- Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
- Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit MVC im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
- MVC ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden.
- Laufzeit von Einzelverträgen über Wartungsleistungen
- Einzelverträge über Wartungsleistungen werden für die im Einzelvertrag genannte Mindestlaufzeit abgeschlossen. Fehlt im Einzelvertrag über Wartungsleistungen die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Abschluss des Einzelvertrages als vereinbart. Bei Ablauf der Mindestlaufzeit sowie bei Ablauf jeder Vertragsverlängerung verlängert sich der Einzelvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien hat mindestens vier Monate vor Eintritt der bevorstehenden Verlängerung der Verlängerung gegenüber der anderen Partei in Textform widersprochen.
- Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
- Über den Widerspruch gegen eine Verlängerung nach Buchst. a. hinaus, ist MVC berechtigt, den Einzelvertrag über Wartungsleistungen jederzeit durch eine in Textform erfolgende End-of-Life- oder Out-of-Maintenance-Mitteilung unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten zu beenden. Sollte der Kunde nach Ablauf dieser Frist den Wunsch haben, die abgekündigte Hard- oder Software weiter zu verwenden, wird MVC alle zumutbaren Möglichkeiten zur Fortsetzung einer Wartung prüfen und das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilen.
- Sonstige Bedingungen
- Jeder Einzelvertrag zwischen MVC und dem Kunden über Wartungsleistungen und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelauftrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
- Der Kunde wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
- MVC ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. MVC ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.
- Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens MVC ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
- Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von MVC in Bezug auf den Leistungsgegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
- Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und einem Einzelvertrag – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von MVC. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MVC über den Verkauf von Hardware
Stand: 01.05.2026
Der Verkauf von Hardware an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) durch die Firma MVC Mobile VideoCommunication GmbH, Campus Kronberg 7, 61476 Kronberg im Taunus, Deutschland (im Folgenden: MVC) erfolgt aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit der Kunde und MVC im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes, jeweils in Textform im Sinne des § 126b BGB (im Folgenden: Textform), vereinbaren:
- Abschluss von Einzelverträgen
- Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber MVC nur, soweit MVC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn MVC Hardwarelieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Angebote von MVC erfolgen freibleibend, es sei denn, MVC kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als „verbindlich“. MVC ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei MVC anzunehmen.
- Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Hardware und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. a dieser AGB.
- Bietet MVC dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z. B. Verkauf von Hardware, Professional-Services, Wartung etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass MVC einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von MVC neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
- Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffend den Kauf von Hardware, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
- Gegenstand des Einzelvertrages und des Lieferungsumfanges
- Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der verkauften Hardware inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen und den sonstigen, von dem jeweiligen Hardwarehersteller veröffentlichten Angaben (im Folgenden insgesamt: Begleitmaterial), soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.
- Beschaffenheits- und Eigenschaftsbeschreibungen im Begleitmaterial sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie der MVC zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Hardware im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von MVC zu verstehen, wenn diese in Textform durch die Geschäftsleitung von MVC erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.
- Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der gekauften Hardware für den von ihm konkret geplanten Einsatz entweder selbst informieren oder wird Consulting-Leistungen der MVC nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für Professional-Services in Anspruch nehmen.
- Bei einem Hardwareverkauf sind
- Installation und Implementierung durch MVC,
- Lieferung von Betriebsmitteln (z. B. Batterien, Akkus, Druckerpatronen usw.),
- Überlassung von (embedded) Software,
- Wartung der Hardware
(im Folgenden insgesamt: Zusatzleistungen) von dem betreffenden Einzelvertrag im Zweifel nicht umfasst, es sei denn, dieser oder das Begleitmaterial sehen ausdrücklich Abweichendes vor. Sollte der Kunde eine derartige Zusatzleistung wünschen, erfolgen diese Leistungen unter einem separaten Einzelvertrag nach Maßgabe der betreffenden und dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC.
- Der Kunde erkennt an, dass
- MVC nur dasjenige Begleitmaterial und dasjenige Zubehör (wie z. B. Anschlusskabel) schuldet, das MVC von dem betreffenden Drittlieferanten bzw. Hersteller der Hardware erhält; sowie
- sämtliche Pflichten von MVC aus einem Einzelvertrag stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von MVC durch seinen jeweiligen Zulieferer stehen.
- Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen seitens MVC sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
- MVC erfüllt seine Lieferpflichten unter einem Einzelvertrag auch durch die Lieferung von wiederaufgearbeiteter (refurbished) Hardware. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der Sachmängelhaftung und dort für Ersatzgeräte und –teile.
- Liefertermine und Verzug
- Im Einzelvertrag genannte Fristen und Liefertermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als fester Liefertermin vereinbart. Bei festen Lieferterminen gilt der Selbstbelieferungsvorbehalt nach Buchst. e. und kommt MVC im Übrigen nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde MVC erfolglos eine angemessene Nachfrist in Textform gesetzt hat und die Verzögerung von MVC verschuldet ist.
- Die Einhaltung von festen Lieferterminen durch MVC setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Liefertermine entsprechend. MVC behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
- Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z. B. globale oder regionale Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Epidemien und Pandemien usw., verlängern, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, die festen Liefertermine um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird MVC von der Lieferverpflichtung befreit. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird MVC von der Lieferverpflichtung befreit, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MVC nur berufen, wenn MVC den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen MVC auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges bzw. Nichtlieferung ausgeschlossen und ist im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des Preises/der Gebühr (jeweils netto) der vom Lieferverzug bzw. der Nichtlieferung betroffenen Hardware. Vom Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Lieferung von MVC zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von MVC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Einzelvertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens MVC.
- MVC behält sich bezüglich aller Lieferungen und Leistungen eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, soweit MVC und der Kunde im Einzelfall nicht ausnahmsweise Abweichendes in Textform vereinbaren. Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme haftet MVC daher nicht für Verzögerungen, die aus unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung resultieren. In diesen Fällen ist MVC ferner berechtigt, von dem betroffenen Einzelvertrag zurückzutreten.
- Versand, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt und Annahmeverzug
- Bei einem Hardwarekauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald MVC die Hardware der Transportperson ausgehändigt hat, es sei denn, der Einzelvertrag sieht ausdrücklich Abweichendes vor.
- Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen der Hardware die äußerliche Beschaffenheit der gelieferten Hardware untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie MVC in Textform unverzüglich unterrichten. Im Falle eines Hardwarekaufs bleiben weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden unberührt.
- Verkaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von MVC. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die gekaufte Hardware pfleglich zu behandeln und nicht an Dritte zu veräußern. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Hardware sowie Besitzwechsel sind MVC unverzüglich anzuzeigen. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch MVC nicht als Rücktritt vom Einzelvertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht MVC nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Einzelvertrag zurückzutreten
- Nimmt der Kunde die von ihm gekaufte Hardware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann ihm MVC eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist MVC berechtigt – unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Einzelvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Marktwertes der gekauften Hardware sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn MVC einen höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise für Hardwarekauf ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Zusatzleistungen von MVC werden zu den im Einzelvertrag vereinbarten Preisen oder Sätzen, bei fehlender Vereinbarung zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von MVC (bei Dienst- oder Werkleistungen) bzw. zum jeweiligen Einkaufspreis, zuzüglich der aktuellen Handling-Fee von MCV (bei Lieferungen) vergütet.
- Alle Preise sind – sowohl in Angeboten, Preislisten als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
- Preiserhöhungen aufgrund von unvorhersehbaren Kostensteigerungen, die MVC vor der Erfüllung des Einzelvertrages entstehen, sind im Umfang der Kostensteigerung zulässig, wenn zwischen dem Abschluss des Einzelvertrages und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Wochen liegen.
- Der Kunde wird sofort ohne Abzug netto mit Zugang der Rechnung zahlen, solange im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung kein längeres Zahlungsziel gewährt wird.
- Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist MVC berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen, auch solche unter anderen Einzelverträgen, nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
- MVC ist berechtigt, die Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden an die A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden abzutreten. Zahlungen können in diesem Fall nur mit schuldbefreiender Wirkung nur an die A.B.S. Global Factoring AG erfolgen. Der Hinweis auf die Abtretung und die dann gültige Bankverbindung ist der Rechnung zu entnehmen.
- Zahlungen des Kunden sind vorbehaltlich nachfolgendem Buchst. i. ohne Abzug auf die von MVC genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
- Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
- Sachmängelansprüche des Kunden
- Ist gekaufte Hardware bei Lieferungen mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von MVC zunächst das Recht auf Nachbesserung (Reparatur oder Teiletausch) oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde MVC nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert MVC die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Einzelvertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden, unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ausgetauschte und ersetzte Teile oder Komponenten gehen in das Eigentum von MVC über. Der Kunde wird sicherstellen, dass vor der Durchführung einer Nachbesserung eine Sicherung seiner Daten erfolgt und sämtliche Daten von den ersetzten Komponenten gelöscht sind. Etwaige Unterstützungsleistungen seitens MVC erfolgen nur auf Anfrage des Kunden als Zusatzleistung und sind nach Ziff. 5 Buchst. a zu vergüten.
- Die Sachmängelhaftung erlischt für solche von MVC gelieferte Hardware, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich in Textform bei MVC rügt oder die Hardware nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend den Angaben im Begleitmaterial betrieben wird.
- Die Gewährleistungsrechte gemäß Buchst. a. und b. stehen dem Kunden gegenüber MVC ein Jahr ab Lieferung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch MVC basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
- Hat MVC nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Ziff. 5 Buchst. a geltenden Stundensätze von MVC zugrunde gelegt.
- Etwaige Garantien des jeweiligen Hardwareherstellers gegenüber dem Kunden bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, vorhandene Herstellergarantien in Anspruch zu nehmen. MVC ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Ziff. 6 zu verweigern, bis der Kunde seine Rechte aus einer Herstellergarantie geltend gemacht und durchgesetzt hat. Wünscht der Kunde die Unterstützung seitens MVC bei der Realisierung von Herstellergarantien, ist dies eine Zusatzleistung von MVC, die vom Kunden nach Ziff. 5 Buchst. a. zu vergüten ist.
- Rechtsmängelansprüche des Kunden bei Schutzrechtsverletzung
- Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend: „Schutzrechte“) Dritter durch die Nutzung der Hardware haftet MVC nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(i) MVC haftet nur, falls sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
– der Kunde nutzt die Hardware vertragsgemäß, insbesondere nach Maßgabe des Begleitmaterials;
– der Kunde hat MVC unverzüglich in Textform angezeigt, dass ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten geltend macht;
– MVC hat die Schutzrechtsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
(ii) Unter den unter (i) genannten Voraussetzungen haftet MVC ausschließlich wie folgt: MVC wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Hardware verschaffen oder (ii) eine gleichwertige Ersatzhardware zur Verfügung stellen, die nicht schutzrechtsverletzend ist oder (iii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn MVC keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
- Der Kunde kann MVC nach Buchst. a. nur insoweit in Anspruch nehmen, wie MVC gleichwertige Ansprüche gegenüber seinen Vorlieferanten bzw. dem Hardwarehersteller mit zumutbaren Anstrengungen realisieren kann, es sei denn, MVC hatte bei Abschluss des Einzelvertrages Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung oder hätte hiervon Kenntnis haben müssen.
- Die Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen verjähren entsprechend Ziffer 6 Buchst. c dieser AGB. Über Buchst. a. und b. hinaus, ist jede weitergehende Haftung von MVC wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der Hardware ausgeschlossen.
- Etwaige Garantien des jeweiligen Hardwareherstellers in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, vorhandene Herstellergarantien in Anspruch zu nehmen. MVC ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Ziff. 7 zu verweigern, bis der Kunde seine Rechte aus einer Herstellergarantie geltend gemacht und durchgesetzt hat. Wünscht der Kunde die Unterstützung seitens MVC bei der Realisierung von Herstellergarantien, ist dies eine Zusatzleistung von MVC, die vom Kunden nach Ziff. 5 Buchst. a. dieser AGB zu vergüten ist.
- Allgemeine Haftung von MVC und Verjährung
- Soweit Ziff. 3 Buchst. d für Lieferverzug bzw. Nichtlieferung nicht Abweichendes vorsieht, haftet MVC dem Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 8.
- MVC haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die MVC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- MVC haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, MVC selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige, entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall und pro Vertragsjahr ist die Haftung von MVC bei einem Hardwarekauf auf den vereinbarten Netto-Wert bzw. bei einer Hardwaremiete auf den vereinbarten Jahres-Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
- Aus einer Garantieerklärung haftet MVC nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
- Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet MVC nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von MVC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
- Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MVC sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen MVC gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
- Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz
- Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
- Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
- Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit MVC im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
- MVC ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden.
- Sonstige Bedingungen
- Jeder Einzelvertrag zwischen MVC und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelauftrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
- Der Kunde wird für die Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
- MVC ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. MVC ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.
- Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einem Einzelvertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens MVC ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
- Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von MVC in Bezug auf den Liefergegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
- Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von MVC. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MVC für Professional und Managed-Services
Stand: 01.05.2026
Die Firma MVC Mobile VideoCommunication GmbH, Campus Kronberg 7, 61476 Kronberg im Taunus, Deutschland (im Folgenden: MVC) erbringt Professional-Services (wie z. B. Consulting-, Schulungs- oder Implementierungsleistungen) sowie Managed-Services (wie z. B. Monitoring-Service, Incident- und Problem-Management, Asset-Management, Change-Management, Configuration, Release & Change-Management, Security- und Vulnerability-Management, Concierge-Service etc.) gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit MVC und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes jeweils in Textform im Sinne des § 126b BGB (im Folgenden: Textform) vereinbaren:
- Abschluss von Einzelverträgen
- Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber MVC nur, soweit MVC ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn MVC Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Angebote von MVC in Bezug auf Professional- und Managed-Services erfolgen freibleibend, es sei denn, MVC kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als „verbindlich“. MVC ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei MVC anzunehmen.
- Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag sowie Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag.
- Bietet MVC dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z. B. Professional-Services, Überlassung von Software, Wartungsleistungen etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger, individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot ist ausdrücklich zu entnehmen, dass MVC einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von MVC neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
- Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über Professional-Services, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
- Gegenstand der Professional- und Managed-Services
- Der genaue Gegenstand, Inhalt und Umfang der Professional- und Managed-Services ergeben sich aus der betreffenden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages auf der Website von MVC verfügbaren oder dem Einzelvertrag als Anlage beigefügten Service-Beschreibung (im Folgenden: Service-Beschreibung), soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht.
- Einzelverträge über Professional- und Managed-Services sind Dienstverträge gemäß §§ 611 ff BGB, sofern nicht in der Service-Beschreibung oder im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes, insbesondere die Geltung werkvertraglicher Bestimmungen (wie z. B. eine Abnahme durch den Kunden oder eine Gewährleistung seitens MVC) vereinbart ist. Gegenstand eines Einzelvertrags über Professional- und Managed-Services ist daher grundsätzlich die Erbringung der vereinbarten Leistung durch MVC, nicht hingegen die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, nicht die Lieferung einer bestimmten technischen Lösung oder eines funktionstüchtigen Werks.
- Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag eine von MVC zu erbringende Dienstleistung (z. B. Consulting- oder Schulungs-Leistungen, Managed-Services), wird MVC diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Verwendung von Technologien und Erkenntnissen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erbringen.
- Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag ausdrücklich eine von MVC zu erbringende Werkleistung (z. B. vom Kunden abzunehmende Implementierungsleistungen), werden die Parteien sowohl die Kriterien für die Abnahme durch den Kunden (wie z. B. Lastenheft, Spezifikation etc.) als auch die im Rahmen der Abnahme einzusetzenden Tests und Verfahren im Einzelvertrag jeweils abschließend vereinbaren. Fehlen im Einzelvertrag ganz oder teilweise solche Angaben zu den Abnahmekriterien, Tests oder Testverfahren oder sind diese unzureichend, ist MVC berechtigt, den Kunden entweder in Textform aufzufordern, diese unverzüglich beizubringen bzw. zu vervollständigen, oder diese nach billigem Ermessen selbst festzulegen und den Kunden hierüber in Textform zu unterrichten. Stellt der Kunde die Abnahmekriterien, Tests oder Verfahren bei, behält sich MVC das Recht vor, zumutbare Änderungen an diesen vorzunehmen, insbesondere solche Änderungen, die gesetzlich erforderlich sind oder erforderlich sind, um die Qualität oder Leistungsfähigkeit der Soft- oder Hardware oder Systeme, in deren Ansehung die Professional-Services erbracht werden, aufrechtzuerhalten. Auch hierüber wird MVC den Kunden in Textform unterrichten.
- Vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag ausdrücklich eine von MVC zu erbringende Werkleistung, führt MVC keine „freedom to operate“-Analyse oder Schutzrechtsanalyse in Bezug auf das zu liefernde Werk durch. Der Kunde wird daher selbst prüfen, ob die von dem Kunden geplante Nutzung des Werks an dem jeweiligen Nutzungsort etwaige Lizenzen oder Schutzrechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Patente) verletzt oder zusätzlicher Lizenzen Dritter bedarf. Soweit MVC allerdings vor der Abnahme etwaige nutzungshindernde Schutzrechte Dritter positiv bekannt sind oder bekannt werden, wird MVC den Kunden hierüber unverzüglich in Textform informieren.
- Zertifizierungen oder Konformitätsbestätigungen jeglicher Art, Einweisungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand des Einzelvertrages über Professional-Services, es sei denn, die Service-Beschreibung oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor.
- Laufzeit der Einzelverträge über Professional- und Managed-Services, Kündigung
- Einzelverträge über Managed-Services werden für die im Einzelvertrag genannte Mindestlaufzeit abgeschlossen. Fehlt im Einzelvertrag über Wartungsleistungen die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Abschluss des Einzelvertrages als vereinbart. Bei Ablauf der Mindestlaufzeit sowie bei Ablauf jeder Vertragsverlängerung verlängert sich der Einzelvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien hat mindestens vier Monate vor Eintritt der bevorstehenden Verlängerung der Verlängerung gegenüber der anderen Partei in Textform widersprochen.
- Einzelverträge über sonstige Dienstleistungen (Consulting- oder Schulungsleistungen) und über Werkleistungen können von jeder Partei jederzeit – d. h. bei Werkleistungen auch vor Abnahme – mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, wobei jede Kündigung in Textform zu erfolgen hat.
- Für alle Einzelverträge über Professional- und Managed-Services bleibt das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
- Etwaige gesetzliche Rücktritts- oder andere als die in dieser Ziffer genannten Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, MVC handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. In jedem Fall hat der Kunde die bis zum Beendigungszeitpunkt von MVC erbrachten Professional-Services gem. Ziff. 6 dieser AGB zu vergüten, wobei sich MVC etwaige weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche vorbehält.
- Durchführung der Professional- und Managed-Services
- Der Kunde benennt für die Zeit der Durchführung der Professional-Services einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
- Der Kunde ist damit einverstanden, dass MVC zur Erfüllung der Professional-Services mit MVC verbundene Unternehmen heranzieht und/oder Freiberufler mit Professional-Services unterbeauftragt. Die Unterbeauftragung sonstiger dritter Unternehmen durch MVC bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kunden, die der Kunde nicht grundlos verweigern wird.
- Im Einzelvertrag genannte Fristen oder Leistungstermine sind für MVC unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich als feste Frist oder fester Leistungstermin vereinbart. MVC kommt bei festen Fristen und Leistungsterminen ferner nur dann in Verzug, wenn der Kunde MVC erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von MVC verschuldet ist.
- Die Einhaltung von festen Fristen und Leistungsterminen durch MVC setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Leistungstermine entsprechend. MVC behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen MVC auf Schadenersatz wegen Leistungsverzuges bzw. Nichtleistung ausgeschlossen und ist im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % der Netto-Vergütung, die für den vom Verzug bzw. der Nichtleistung betroffenen Professional-Service – bei Managed-Service für den Zeitraum von einem Jahr – vereinbart ist (wobei bei einer Aufwandsvergütung die durchschnittliche oder, falls nicht vorhanden, die für den betroffenen Professional-Service prognostizierte Vergütung – bei Managed-Services die Jahresvergütung – als Referenzgröße heranzuziehen ist). Den Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur kündigen, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Leistung von MVC zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von MVC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Professional-Services den Einzelvertrag kündigt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MVC.
- Der Kunde wird die von MVC erbrachten Werkleistungen auf Kosten des Kunden unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft, einer Abnahme unterziehen. Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn die nach 2 Buchst. d relevanten Abnahmekriterien unter Einsatz der nach Ziff. 2 Buchst. d geltenden Tests und Testverfahren im Wesentlichen erfüllt sind. Der Kunde wird MVC während der Abnahme auftretende Mängel unverzüglich mitteilen. Zeigt der Kunde abnahmehindernde Mängel nicht oder nicht unverzüglich an, gilt die von MVC erbrachte Werkleistung als abgenommen. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich auch im Falle einer produktiven Nutzung der Werkleistung oder von Bestandteilen derselben durch den Kunden. Vom Kunden ordnungsgemäß angezeigte, abnahmehindernde Mängel wird MVC innerhalb einer angemessener Frist beseitigen und dem Kunden zur nochmaligen Abnahme vorlegen. MVC hat pro Mangel Anspruch auf mindestens zwei weitere Abnahmen durch den Kunden auf dessen Kosten. Scheitert die Abnahme endgültig, steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 3 Buchst. c dieser AGB zu. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, MVC handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
- Pflichten des Kunden/Abwerbeverbot
- Im Rahmen von Professional-Services wird der Kunde die im Einzelvertrag, in der Service-Beschreibung sowie die in dieser Ziffer 5 beschriebene Leistung und Mitwirkung mit der notwendigen Qualität vollständig und termingerecht erbringen.
- Soweit dies für die Erbringung der Professional-Services erforderlich ist, wird der Kunde MVC (i) Zugang gewähren zu Kunden-Systemen, entweder in Form eines Zugangs vor Ort oder eines Remote-Zugangs, sowie (ii) alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen (bei Werkleistungen insbesondere auch die Abnahmekriterien, Tests und Testverfahren).
- Der Kunde wird auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung alle für die Erbringung der Professional-Services notwendigen Einrichtungen (z. B. erforderliche Hard- und Software) zur Verfügung stellen und diese so betreiben, dass die Erbringung der Professional-Services nicht beeinträchtigt oder behindert wird. Über geplante Änderungen an seinen Einrichtungen und Systemen, die sich auf die Professional-Services auswirken oder auswirken könnten, wird der Kunde MVC vorab in Textform informieren.
- Soweit die Erbringung der Professional-Services bei dem Kunden vor Ort erforderlich ist, stellt der Kunde MVC einen gesonderten Arbeitsplatz zur Verfügung. Soweit möglich, stellt der Kunde an diesem Arbeitsplatz Telefon und Möglichkeiten zum Internetzugang zur Verfügung. Die Kosten für diese Kommunikationseinrichtungen und die Nutzung des Arbeitsplatzes trägt der Kunde.
- Der Kunde wird sicherstellen, dass die Mitarbeiter von MVC keinesfalls in die betrieblichen Abläufe und die Organisation des Kunden eingegliedert werden, auch soweit die Professional- und Managed-Services beim Kunden vor Ort erbracht werden. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von MVC nicht weisungsbefugt, sondern nur gegenüber dem im Einzelvertrag benannten Ansprechpartner von MVC, sofern die Professional- und Managed-Services als Dienstleistungen erbracht werden.
- Der Kunde wird etwaige Leistungen und Mitwirkungspflichten nach dieser Ziffer 5 unaufgefordert erbringen, sobald diese zur Erbringung der Professional-Services erforderlich sind. Jedenfalls wird der Kunde diese Leistungen und Mitwirkungspflichten zu den in der Service-Beschreibung und im Einzelvertrag genannten Zeitpunkten oder unverzüglich nach Anforderung durch MVC erbringen, wobei eine solche Anforderung in Textform oder mündlich erfolgen kann. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen und Mitwirkungspflichten in Verzug, wird die für Professional-Services vereinbarte Vergütung – abweichend von Ziff. 6 dieser AGB – sofort fällig. Fristen und Leistungstermine, für deren Einhaltung MVC verantwortlich ist, verschieben sich entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
- Verschiebt oder storniert der Kunde vereinbarte Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist MVC berechtigt, die folgenden Pauschalen in Rechnung zu stellen:
- 10 bis 6 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 33 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung;
- 5 bis 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Höhe von 66 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung; und
- 1 Arbeitstag vor oder am vereinbarten Termin in Höhe von 90 % der für diesen Termin veranschlagten Vergütung.
Das Nichterscheinen des Kunden zum Termin gilt als Stornierung des Termins. Weitergehende Rechte und Ansprüche von MVC bleiben unberührt.
- Der Kunde hat MVC diejenige Arbeits- und Vorhaltezeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 6 Buchst. a dieser AGB zu vergüten, die von MVC infolge einer Verletzung einer Leistungs- oder Mitwirkungspflicht des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden oder MVC ist es zumutbar, die Vorhaltezeit als Arbeitszeit für die Durchführung von Leistungen für andere Kunden einzusetzen. Weitergehende Rechte und Ansprüche von MVC bleiben unberührt.
- Der Kunde wird es unterlassen, angestellten oder freien Mitarbeitern der MVC, der mit MVC verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der MVC während der Dauer des Einzelvertrages oder im Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung eine Anstellung oder freie Mitarbeit direkt oder indirekt (über Dritte) anzubieten oder diese zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern (Abwerbeverbot). Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder die beauftragten Personalvermittler dieses Abwerbeverbot beachten und haftet insofern für deren Handlungen. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot fällt eine von MVC nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens 15.000 Euro an. Es wird vermutet, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters der MVC, der mit MVC verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der MVC durch den/bei dem Kunden oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen während des vorgenannten Verbotszeitraums auf einem Angebot des Kunden bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens oder deren Aufforderung zur Angebotsabgabe beruht, es sei denn, der Kunde kann Gegenteiliges nachweisen.
- Vergütung, Preiserhöhung, Zahlungsbedingungen, Nebenkosten
- Soweit die Service-Beschreibung oder der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsehen, erfolgt die Vergütung von Professional-Services nach Zeitaufwand. Im Einzelvertrag sind die Stunden- und Tagesätze festzuhalten, andernfalls gelten die Stunden- und Tagessätze derjenigen Preisliste als vereinbart, die dem Kunden bei Abschluss des Einzelvertrages vorlag bzw. verfügbar war. Stunden- oder Tagesbruchteile werden anteilig vergütet. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit. Im Fall von Managed-Services ist MVC mit Ablauf der Mindestlaufzeit und sodann jährlich berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarten Preise durch entsprechende Mitteilung an den Kunden in Textform um jeweils 3 % zu erhöhen. Die Preiserhöhung wirkt ab dem ersten Rechnungsstellungstermin, der auf den Zugang der Erhöhungsmitteilung folgt, es sei denn, in der Mitteilung wird von der MVC ein späterer Termin genannt. Ausgelassene Preiserhöhungen können spätestens bis zur und zusammen mit der nächsten Preiserhöhung nachgeholt werden, wirken dann aber auch nur für die Zukunft.
- Etwaige von MVC im Angebot oder Einzelvertrag gemachten Angaben zum Zeitaufwand sind unverbindliche Schätzungen bzw. Kostenvoranschläge, es sei denn, das Angebot oder der Einzelvertrag sehen ausdrücklich Abweichendes vor (z. B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder Festpreis).
- Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung anhand von Zeitnachweisen. Der Zeitnachweis enthält Angaben über Datum der Leistungserbringung, erbrachte Arbeitsstunden und den wesentlichen Inhalt der Leistungserbringung. Der Zeitnachweis wird von MVC in Textform geführt und nur auf Verlangen des Kunden vorgelegt.
- Reisekosten, die für etwaige vom Kunden veranlasste Reisen entstehen, werden auf Basis einer zwischen den Parteien zu vereinbarenden Kilometerpauschale abgerechnet. Reisekosten werden zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reise beendet wurde, abgerechnet.
- Der Kunde wird sofort ohne Abzug netto mit Zugang der Rechnung zahlen, es sei denn, im Einzelvertrag bzw. in der Rechnung wird ein längeres Zahlungsziel gewährt.
- Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist MVC berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
- MVC ist berechtigt, die Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden an die A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden abzutreten. Zahlungen können in diesem Fall nur mit schuldbefreiender Wirkung nur an die A.B.S. Global Factoring AG erfolgen. Der Hinweis auf die Abtretung und die dann gültige Bankverbindung ist der Rechnung zu entnehmen.
- Zahlungen des Kunden erfolgen durch Überweisung auf die von MVC in der Rechnung genannte Bankverbindung, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
- Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
- Mängelansprüche des Kunden bei Werkleistungen
- Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Werkleistungen von der Service-Beschreibung bzw. den einzelvertraglich vereinbarten Anforderungen und bei nicht reproduzierbaren Mängeln bestehen keine Sachmängelansprüche des Kunden. Ferner ist der Kunde für die Eignung der von ihm beigestellten Daten, Informationen und insbesondere Abnahmekriterien, Tests und Testverfahren selbst verantwortlich.
- In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Jede Mängelanzeige hat in Textform, bei dessen Verfügbarkeit über das unter mvc.de/serviceline zugängliche Portal, zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
- Hat der Kunde einen Mangel nach Buchst. b. ordnungsgemäß gemeldet, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist auf Kosten von MVC. Schlägt eine Nacherfüllung mindestens zweimal fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern und/oder Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt ist ausgeschlossen, es sei denn, MVC handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 8 dieser AGB.
- Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
- Der Kunde hat MVC diejenige Arbeitszeit nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 6 Buchst. a dieser AGB zu vergüten, die von MVC infolge einer unberechtigten Mangelanzeige des Kunden aufwendet, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden.
- Haftung von MVC und Verjährung
- Soweit Ziff. 4. Buchst. e für Leistungsverzug bzw. Nichtleistung nicht Abweichendes vorsieht, haftet MVC dem Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 8.
- MVC haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die MVC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- MVC haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, MVC selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von MVC für Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden bleibt in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Haftung von MVC für Kardinalpflichten ist zusätzlich für einen einzelnen Schadensfall und die Summe aller Schadensfälle unter einem Einzelvertrag (bei Managed-Services pro Laufzeitjahr) auf den vereinbarten Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags begrenzt (bei einer Aufwandsvergütung ist die durchschnittliche oder, falls nicht vorhanden, die für den betroffenen Einzelvertrag prognostizierte Vergütung – bei Managed-Services wiederum die durchschnittliche oder prognostizierte Jahresvergütung – als Referenzgröße heranzuziehen). Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
- Aus einer Garantieerklärung haftet MVC nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
- Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet MVC nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von MVC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
- Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MVC sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen MVC gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
- Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz
- Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihr von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
- Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
- Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit MVC im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
- MVC ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden in Textform.
- Sonstige Bedingungen
- Jeder Einzelvertrag zwischen MVC und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelvertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
- Der Kunde wird die für die Ergebnisse der Professional-Services anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten und gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
- MVC ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. MVC ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.
- Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens MVC ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
- Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von MVC in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
- Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag, – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von MVC. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MVC für die Überlassung von Software (Kauf und Subskription)
Stand: 01.05.2026
Die Überlassung von Software (im Folgenden: Software) auf Dauer (im Folgenden: Software-Kauf) oder für bestimmte Zeiträume (im Folgenden: Subskription oder Software-Miete) durch die Firma MVC Mobile VideoCommunication GmbH, Campus Kronberg 7, 61476 Kronberg im Taunus, Deutschland (im Folgenden: MVC) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit MVC und der Kunde im Einzelfall aufgrund eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) nicht Abweichendes jeweils in Textform im Sinne von § 126b BGB (im Folgenden: Textform) vereinbaren:
- Anwendungsbereich der AGB und Abschluss von Einzelverträgen
- Die vorliegenden AGB finden Anwendung sowohl auf diejenige Software, die dem Kunden aufgrund eines Einzelvertrages auf Dauer überlassen wird (im Folgenden: Software-Kauf), als auch auf diejenige Software, die dem Kunden zeitlich befristet zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden: Subskription oder Software-Miete). Sofern die überlassene Software von Drittherstellern stammt, akzeptiert der Kunde, dass er gegebenenfalls auch einen zusätzlichen Direktvertrag mit diesem Dritthersteller abschließen muss (im Folgenden: Herstellerdirektvertrag). MVC wird den Kunden hierauf vor oder bei Abschluss des Einzelvertrages in Textform hinweisen, um den Kunden ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Herstellerdirektvertrages zu geben. Auf diesen Herstellerdirektvertrag finden die vorliegenden AGB keine Anwendung. Mit Abschluss des Herstellerdirektvertrages akzeptiert der Kunde im Verhältnis zu MVC, dass er gegenüber MVC aus dem Einzelvertrag keine weitergehenden Rechte herleitet und geltend macht, die ihm nicht auch unter dem Herstellerdirektvertrag zustehen.
- Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber MVC nur, soweit MVC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn MVC Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Angebote von MVC erfolgen freibleibend, es sei denn, MVC kennzeichnet das Angebot ausdrücklich als „verbindlich“. MVC ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei MVC anzunehmen.
- Angebote und Annahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch Neben- und Zusatzabreden zu einem Einzelvertrag, Beschaffenheitsangaben über die Software und Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss eines Einzelvertrages abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform sowie einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den betreffenden Einzelvertrag. Bei etwaigen Zusicherungen und Garantien gelten zusätzlich die Anforderungen nach Ziff. 3 Buchst. b dieser AGB.
- Bietet MVC dem Kunden in einem Angebot mehrere/unterschiedliche Leistungen (z. B. die Überlassung von Software, Verkauf von Hardware, Professional-Services etc.) sowie Preise an, welche den jeweiligen Leistungen zugeordnet werden können (Einzelpreise), liegt für jede dieser Leistungen ein rechtlich selbständiger individueller Einzelvertrag vor, es sei denn, dem Angebot bzw. Einzelvertrag ist ausdrücklich zu entnehmen, dass MVC einen Einzelvertrag über die Gesamtheit aller Leistungen anbieten will. Wird im Angebot von MVC bzw. im Einzelvertrag neben Einzelpreisen ein Gesamtpreis für mehrere Leistungen ausgewiesen, genügt dies alleine nicht für die Annahme eines Einzelvertrages über die Gesamtheit aller Leistungen.
- Die vorliegenden AGB gelten nach Abschluss eines Einzelvertrages auch bei allen weiteren zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden über die Überlassung von Software, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
- Laufzeit des Einzelvertrages über Subskription
- Einzelverträge über Subskription werden für die im Einzelvertrag genannte Mindestlaufzeit abgeschlossen. Fehlt im Einzelvertrag über Subskription die Angabe einer Mindestlaufzeit, gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Abschluss des Einzelvertrages als vereinbart. Bei Ablauf der Mindestlaufzeit sowie bei Ablauf jeder Vertragsverlängerung verlängert sich der Einzelvertrag jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien hat mindestens vier Monate vor Eintritt der bevorstehenden Verlängerung der Verlängerung gegenüber der anderen Partei in Textform widersprochen.
- Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages über Subskription nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
- Gegenstand des Einzelvertrages
- Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Software inklusive etwaiger Angaben zu der unterstützten Einsatzumgebung ergeben sich abschließend aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen, Release-Notes und den sonstigen, vom jeweiligen Hersteller veröffentlichten Angaben (im Folgenden insgesamt: das Begleitmaterial), soweit nichts Anderes im Einzelvertrag in Textform vereinbart ist.
- Beschaffenheits- und Eigenschaftsbeschreibungen im Begleitmaterial sind nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder als Garantie zu verstehen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Software im Einzelvertrag sind nur dann als Eigenschaftszusicherungen oder Garantien von MVC zu verstehen, wenn diese in Textform durch die Geschäftsleitung von MVC erfolgen und ausdrücklich als „Zusicherung“ bzw. „Garantie“ gekennzeichnet sind.
- Der Kunde wird sich vor Abschluss des Einzelvertrages über die Eignung der Software für den von ihm konkret geplanten Einsatz sowie etwa geltende Nutzungsbedingungen oder EULAs der Hersteller entweder selbst informieren oder wird Consulting-Leistungen von MVC nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für Professional-Services in Anspruch nehmen.
- Der Kunde erkennt an, dass
- MVC nur dasjenige Begleitmaterial schuldet, welches MVC von dem betreffenden Drittlieferanten erhält; sowie
- sämtliche Pflichten von MVC stets unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen, vollständigen und qualitativ korrekten Selbstbelieferung von MVC durch den Dritten stehen.
- MVC schuldet nur die Lieferung eines maschinenlesbaren Objektcodes, nicht hingegen die Lieferung sonstiger Programmcodes, insbesondere nicht die Lieferung eines Quellcodes.
- MVC bietet sonstige Leistungen wie z. B. Installationsunterstützung, Implementierungs-, Konfigurations- oder Customizing-Leistungen oder ähnliches auf Basis eines separaten Einzelvertrags nach Maßgabe der dann aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MVC für Professional-Services.
- MVC ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen (befristete Lizenz- oder Seriennummern, Freischalt-Keys, Kopierschutzstecker (MVC-Dongle), Digital-Rights-Management-System etc.), vorausgesetzt, der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgehardware des Kunden wird hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt.
- Die Lieferung von Software und Begleitmaterial erfolgt in dem von dem jeweiligen Hersteller vorgegebenen Format, im Übrigen nach Wahl von MVC entweder auf Datenträger, per E-Mail oder im Wege einer Bereitstellung auf der Website von MVC zum Download durch den Kunden. Die Dokumentation kann auch als Online-Hilfe in der Software integriert sein.
- MVC behält sich vor, die einzelvertraglich vereinbarte Software oder das Begleitmaterial in einem aktualisierten Stand zu liefern, sofern zumindest die im Einzelvertrag beschriebenen Eigenschaften und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
- Teilleistungen und/oder vorzeitige Lieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden im Einzelfall nicht zuzumuten.
- Liefertermine und Verzug
- Im Einzelvertrag genannte Fristen und Liefertermine sind unverbindliche Ziel- und Richtwerte, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich und in Textform als fester Liefertermin vereinbart. Bei festen Lieferterminen gilt der Selbstbelieferungsvorbehalt nach Buchst. e. und kommt MVC im Übrigen nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde MVC erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von MVC verschuldet ist.
- Die Einhaltung von festen Lieferterminen durch MVC setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Kunden (verschuldet wie unverschuldet) nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die festen Liefertermine entsprechend. MVC behält sich im Übrigen weitergehende gesetzliche Einreden und Einwendungen vor.
- Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z. B. globale oder regionale Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Epidemien oder Pandemien usw., verlängern, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, die festen Liefertermine um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird MVC von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird MVC von der Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich MVC nur berufen, wenn MVC den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden gegen MVC auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges bzw. Nichtlieferung ausgeschlossen, im Übrigen wird dieser begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des Preises/der Gebühr (jeweils netto) der vom Lieferverzug bzw. der Nichtlieferung betroffenen Software, bei Software-Miete auf 5 % der jeweiligen Jahresgebühr. Vom Einzelvertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung bzw. der Ausfall der Lieferung von MVC zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von MVC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Einzelvertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MVC.
- MVC behält sich bezüglich aller Lieferungen und Leistungen eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor, soweit MVC und der Kunde im Einzelfall nicht ausnahmsweise Abweichendes schriftlich vereinbaren. Abgesehen von der vorstehenden Ausnahme haftet MVC daher nicht für Verzögerungen, die aus unrichtiger oder verspäteter Selbstbelieferung resultieren. In diesen Fällen ist MVC ferner berechtigt, von dem betroffenen Einzelvertrag zurückzutreten.
- Nutzungsrechte an der Software
- Die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte des Kunden ergeben sich bei Software von Drittherstellern aus den Herstellerdirektverträgen, im Übrigen aus den jeweiligen, auf die betreffende Software anwendbaren Nutzungsbedingungen oder EULAs, die dem Kunden bei Vertragsschluss als Bestandteil des Begleitmaterials, bei Lieferung oder spätestens bei der Installation zugänglich gemacht werden.
- In Abwesenheit einer solchen Vereinbarung erwirbt der Kunde gegen Zahlung der im Einzelvertrag beschriebenen Preise oder Subskriptions- oder Lizenzgebühren
- im Rahmen der Subskription ein zeitlich auf die Laufzeit des Einzelauftrages befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern,
- im Rahmen von Software-Kauf ein dauerhaftes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software durch die bezahlte Anzahl von Nutzern,
jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Dieses eingeschränkte Nutzungsrecht gilt auch für das Begleitmaterial (Online-Dokumentation, Handbücher) und Software-Releases, die MVC unter dem betreffenden Einzelauftrag verfügbar macht. Die Nutzung der Software durch den Kunden ist beschränkt auf die Unterstützung des jeweiligen internen Geschäftsbetriebs des Kunden. Jede Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines weiteren Dritten bedarf einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung mit MVC. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch MVC keine Unterlizenzen erteilen und die Software, das Begleitmaterial oder die Dokumentation
- nicht an Dritte untervermieten, verleihen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Out-Sourcing-Betriebs oder im Rahmen von Time-Sharing-Vereinbarungen oder in sonstiger Weise, zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen, sowie
- nicht dazu verwenden, eigenständige Programme oder eigene Dokumentationen zu entwickeln.
Bei einem Software-Kauf erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung des Preises/der Lizenzgebühr das Recht zum Abruf einer (unbefristeten) Lizenz- oder Seriennummer sowie die vorgenannten Nutzungsrechte. Etwaige vor Zahlung von MVC bereitgestellte Lizenz- oder Seriennummern können zur Sicherung der Zahlung befristet sein.
Die Nutzungsrechte des Kunden sind bei Software-Miete nicht übertragbar; bei einem Software-Kauf sind diese Nutzungsrechte nur übertragbar wie folgt: Der Kunde darf die aktuellste Version der Software an Dritte übertragen, vorausgesetzt, (i) die Software wird vollständig gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen, (ii) der Einzelvertrag über Wartungsleistungen bezüglich dieser Software ist beendet, (iii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber MVC mit der Weitgeltung von Nutzungsbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbestimmungen zumindest ebenso restriktiv sind wie diejenigen mit dem Kunden, und (iv) der erwerbende Dritte erwirbt bei MVC etwa notwendige Autorisierungs- und Freischaltcodes gegen Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr.
- Abgesehen von den durch Buchst. a. oder b. ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der von MVC gelieferten Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei MVC und/oder dessen Vorlieferanten oder Lizenzgebern.
- Pflichten des Kunden/Abwerbeverbot
- Der Kunde wird die für die Nutzung der Software erforderliche und die von MVC im Begleitmaterial empfohlene Systemumgebung herstellen und aufrechterhalten und die Software selbst installieren, soweit nicht eine oder mehrere dieser Aufgaben von MVC nach Maßgabe von Ziff. 3 Buchst. f. dieser AGB zu erbringen sind.
- Soweit für die Nutzung der Software eine (befristete oder unbefristete) Lizenz- oder Seriennummer oder ein Freischalt-Key notwendig ist, wird der Kunde die hierfür erforderlichen Maßnahmen bei dem MVC-Support vornehmen, die hierfür erforderlichen Angaben über sich wahrheitsgemäß machen und diese Daten aktuell halten. In der Folgekorrespondenz gegenüber MVC, insbesondere im Rahmen von Nachbestellungen, wird der Kunde die von MVC jeweils geforderten Referenzdaten angeben.
- Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung von Daten verantwortlich, die bei der Nutzung der Software verarbeitet werden oder entstehen. Er trifft insoweit insbesondere in Bezug auf Daten von geschäftskritischer Bedeutung die notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die gelieferte Software nach Installation nicht ordnungsgemäß arbeitet.
- Der Kunde hat nach Installation der Software diese unverzüglich auf ihre grundsätzliche Funktionstauglichkeit zu überprüfen und hierbei auftretende Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach erstmaliger Nutzbarkeit zu melden. Der Kunde hat auch etwaige später auftretende Mängel der Software jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntnis, zu melden. Jede Mängelanzeige hat in Textform über die unter mvc.de/serviceline angegebenen Kontaktwege zu erfolgen und ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. In jeder Mängelanzeige hat der Kunde die Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen aufzuführen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Erfüllt der Kunde diese Pflichten nicht, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 8 dieser AGB nicht zu.
- Der Kunde hat MVC bei der Beseitigung von etwaigen Mängeln der Software, die der Kunde gemäß Ziff. 6. Buchst. d. ordnungsgemäß angezeigt hat, angemessen zu unterstützen. Soweit zumutbar, ist der Kunde verpflichtet, einen Remotezugang einzurichten.
- Der Kunde hat MVC diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die MVC im Zusammenhang mit (i) einer vom Kunden veranlassten Überprüfungs-, Untersuchungs- und Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Software nicht vorliegt, oder (ii) einer Verletzung einer der in diesen AGB, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für Wartungsleistungen oder der in den Nutzungsbedingungen genannten Pflichten des Kunden, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. Von MVC aufgewendete Arbeitszeit wird nach Maßgabe der Regelung der Ziff. 7 Buchst. a dieser AGB berechnet.
- Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung der Software und/oder des Begleitmaterials Vorschub leisten könnte. Der Kunde wird MVC unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist. Der Kunde wird zeitlich unbefristet und über die Laufzeit eines Einzelvertrages hinaus sicherstellen, dass das Begleitmaterial, Lizenz- oder Seriennummern, Freischalt-Keys sowie etwaige Daten aus einem Digital-Rights-Management-System Dritten ohne vorausgehende Zustimmung von MVC nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Nutzungsbedingungen nicht Abweichendes vorsehen.
- Der Kunde wird es unterlassen, angestellten oder freien Mitarbeitern der MVC, der mit MVC verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der MVC während der Dauer des Einzelvertrages oder im Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung eine Anstellung oder freie Mitarbeit direkt oder indirekt (über Dritte) anzubieten oder diese zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufzufordern (Abwerbeverbot). Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass auch die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder die beauftragten Personalvermittler dieses Abwerbeverbot beachten und haftet insofern für deren Handlungen. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot fällt eine von MVC nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von mindestens 15.000 Euro an. Es wird vermutet, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters der MVC, der mit MVC verbundene Unternehmen und der Unterauftragnehmer der MVC durch den/bei dem Kunden oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen während des vorgenannten Verbotszeitraums auf einem Angebot des Kunden bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens oder deren Aufforderung zur Angebotsabgabe beruht, es sei denn, der Kunde kann Gegenteiliges nachweisen.
- Preise, Preiserhöhung und Zahlungsbedingungen
- Preise, Subskriptions- und Lizenzgebühren für die Software ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Etwaige nicht in der Softwareüberlassung bestehende Leistungen von MVC (wie z. B. Professional-Services) werden nach angefallenem Zeitaufwand zzgl. Fahrtkosten und Spesen abgerechnet. Im Fall der Subskription ist MVC mit Ablauf der Mindestlaufzeit und sodann jährlich berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarten Preise bzw. Gebühren durch entsprechende Mitteilung an den Kunden in Textform um jeweils 3 % zu erhöhen, soweit der Einzelvertrag nicht Abweichendes vorsieht. Die Preis- bzw. Gebührenerhöhung wirkt ab dem ersten Rechnungsstellungstermin, der auf den Zugang der Erhöhungsmitteilung folgt, es sei denn, in der Mitteilung wird von MVC ein späterer Termin genannt. Ausgelassene Preis- bzw. Gebührenerhöhungen können spätestens bis zur und zusammen mit der nächsten Preis- bzw. Gebührenerhöhung nachgeholt werden, wirken dann aber auch nur für die Zukunft.
- Alle Preise sind – sowohl in Angeboten, Preislisten als auch in Einzelverträgen – in Euro angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
- Sofern nichts anderweitig in Textform vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung bei einem Software-Kauf sofort mit Abschluss des Einzelvertrages, bei einer Subskription monatlich im Voraus. Der im Einzelvertrag vereinbarte Preis bzw. die vereinbarte Lizenzgebühr ist sofort ohne Abzug mit Zugang der Rechnung zahlbar.
- Ist der Kunde bezüglich einer Forderung ganz oder teilweise in Zahlungsrückstand, ist MVC berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen, auch solche unter anderen Einzelverträgen, nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
- MVC ist berechtigt, die Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden an die A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden abzutreten. Zahlungen können in diesem Fall nur mit schuldbefreiender Wirkung nur an die A.B.S. Global Factoring AG erfolgen. Der Hinweis auf die Abtretung und die dann gültige Bankverbindung ist der Rechnung zu entnehmen.
- Zahlungen des Kunden sind vorbehaltlich nachfolgendem Buchst. h. ohne Abzug auf die von MVC genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
- Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und alleine auf Grundlage solcher Forderungen etwaige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Einzelvertrag beruhen.
- Sachmängelansprüche des Kunden
- Sowohl bei Software-Kauf als auch bei Subskription haftet MVC nicht für Mängel, die nicht reproduzierbar sind. Ferner sind mängelbedingte Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, sofern MVC kein eigenes Verschulden trifft.
- Hat der Kunde Mängel der Software nach Maßgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AGB ordnungsgemäß gemeldet und stehen dem Kunden nach dieser Regelung Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für Wartungsleistungen, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelvertrag über Wartungsleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für Wartungsleistungen mindestens zweimal fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelvertrag zurücktreten, bei einer Subskription den Einzelvertrag kündigen und/oder in beiden Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Ziff. 10 dieser AGB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.
- Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von 12 Monaten ab Rechnungsdatum gemäß Ziff. 7 Buchst. c. oder – wenn MVC nach Maßgabe von Ziff. 3. Buchst. f. dieser AGB die Installation ausführt – mit Abschluss der Installation. Bei einer Subskription besteht die Gewährleistung für die Dauer des Einzelvertrages. Zusätzlich gewährt MVC dem Kunden bei einer Subskription für die Dauer des Einzelvertrages Software-Wartung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MVC für Wartungsleistungen. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens MVC vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Software bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
- Rechtsmängelansprüche des Kunden bei Schutzrechtsverletzung
- Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend: „Schutzrechte“) Dritter durch die Nutzung der Eigensoftware haftet MVC nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(i) MVC haftet nur, falls sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
– der Kunde nutzt die Eigensoftware vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld;
– die Nutzung der Eigensoftware durch den Kunden beschränkt sich auf die Europäischen Union und den Europäischen Wirtschaftsraum;
– der Kunde hat MVC unverzüglich in Textform angezeigt, dass ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten geltend macht;
– MVC hat die Schutzrechtsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
(ii) Unter den unter (i) genannten Voraussetzungen haftet MVC ausschließlich wie folgt: MVC wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Eigensoftware verschaffen oder (ii) die Eigensoftware rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn MVC keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
- Für Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch Fremdsoftware kann der Kunde MVC nur insoweit in Anspruch nehmen, wie MVC derartige Ansprüche gegenüber seinen Vorlieferanten bzw. dem Hersteller der Fremdsoftware mit zumutbaren Anstrengungen realisieren kann, es sei denn, MVC hatte bei Abschluss des Einzelvertrages Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung oder hätte hiervon Kenntnis haben müssen. In diesem Fall gelten die Regelungen dieser Ziffer zur Eigensoftware entsprechend.
- Bei einer Software-Miete besteht die Gewährleistung für die Dauer des Einzelvertrages. Bei Software-Kauf verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen entsprechend Ziffer 8 Buchst. c dieser AGB. Über Buchst. a. und b. hinaus, ist jede weitergehende Haftung von MVC wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgrund der Software ausgeschlossen.
- Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers der Software in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
- Allgemeine Haftung von MVC und Verjährung
- Soweit Ziff. 4. Buchst. d für Lieferverzug bzw. Nichtlieferung nicht Abweichendes vorsieht, haftet MVC den Kunden gegenüber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 10.
- MVC haftet dem Kunden stets (i) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz und (iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die MVC, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- MVC haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, MVC selbst hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Diese Haftung von MVC für die Verletzung von Kardinalpflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Diese Haftung von MVC für die Verletzung von Kardinalpflichten ist zusätzlich beschränkt wie folgt: (i) bei einem Software-Kauf pro Einzelvertrag auf den vereinbarten Netto-Wert und (ii) bei einer Software-Miete für jeden Einzelfall und die Summe aller Einzelfälle pro Vertragsjahr auf den vereinbarten Jahres-Netto-Wert des betroffenen Einzelvertrags. Die Parteien können bei Abschluss eines Einzelvertrages eine weitergehende Haftung pro Schadenfall oder Vertragsjahr gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß vorstehendem Buchst. b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
- Aus einer Garantieerklärung haftet MVC nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Buchst. c.
- Bei Verlust von Daten, Nachrichten und Informationen haftet MVC nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten, Nachrichten und Informationen bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von MVC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
- Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MVC sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen MVC gelten vorstehende Buchstaben b. bis f. dieser Ziffer entsprechend.
- Vertraulichkeitsverpflichtung und Datenschutz
- Jede Partei verpflichtet sich, den Inhalt jedes Einzelvertrages sowie die ihm von der anderen Partei – in welcher Form auch immer – vor oder während des Einzelvertrages mitgeteilten oder zugänglich gemachten Daten, insbesondere Preise, technisches Know-How oder sonstige Informationen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegenüber geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betreffenden Einzelvertrages zu verwenden und sie ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei – weder ganz noch teilweise – für eigene Zwecke zu verwerten und seine Mitarbeiter sowie sonst damit in Berührung kommende Dritte hierzu zu verpflichten.
- Buchst. a gilt nicht, solange und soweit derartig vertrauliche Informationen (i) dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jeweilige Empfänger zu vertreten hat oder (iii) dem jeweiligen Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder (iv) vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder (v) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder (vi) von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
- Die Parteien verpflichten sich, geltendes Datenschutzrecht zu beachten. Nur soweit MVC im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollte, werden die Parteien eine separate Auftragsdatenvereinbarung in Textform abschließen.
- MVC ist berechtigt, den Kunden öffentlich als Referenzkunden auf üblichen Marketingmitteln (Website, Prospekten) zu benennen. Soweit eine Verwendung von Marken oder Logos des Kunden erfolgt, bedarf dies einer vorherigen Freigabe durch den Kunden.
- Sonstige Bedingungen
- Jeder Einzelvertrag zwischen MVC und dem Kunden und deren Zustandekommen oder Beendigung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Einzelvertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Einzelauftrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen.
- Der Kunde wird die für die Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten und gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages müssen in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch im Falle einer Änderung dieses Buchst. d.
- MVC ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG zu übertragen. MVC ist verpflichtet, dem Kunden von einer solchen Übertragung in Textform Mitteilung zu machen.
- Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten ist ohne die vorherige Zustimmung seitens MVC ausgeschlossen. Diese Zustimmung bedarf der Textform.
- Der Inhalt eines Einzelvertrags ersetzt alle vorausgehenden Erklärungen von MVC in Bezug auf den Gegenstand des betreffenden Einzelvertrags.
- Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag – auch in Bezug auf dessen Zustandekommen und dessen Beendigung – mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von MVC. Die vorstehende Wahl dieses Gerichtsstands ist nur für den Kunden ausschließlich.


