1.Geltung
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) der MVC Mobile VideoCommunication GmbH (im Folgenden “MVC”) gelten für alle auch zukünftigen- Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen von MVC. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners von MVC (nachfolgend “Kunden”) gelten nicht, und zwar auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von MVC. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von MVC schriftlich bestätigt werden.
1.2. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und dem Vertrag und seinen Verzeichnissen oder Nebenabreden haben die Bedingungen des Vertrages und seiner Verzeichnisse oder Nebenabreden Vorrang.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Preis-, Leistungs- und Terminangaben sowie sonstige Erklärungen oder
Zusicherungen sind für MVC nur dann verbindlich, wenn sie von MVC gegenüber dem Kunden schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Bestellungen des Kunden gelten erst als von MVC angenommen mit der schriftlichen Bestätigung. Fehlt es an der schriftlichen Bestätigung gilt die Bestellung nur mit der Auslieferung der Ware als angenommen.
2.3 Für den Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen MVC hergeleitet werden können.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Frankfurt am Main oder – bei Direktversand – ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
3.2 Alle Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zu dem jeweils gültigem Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen
Vertrag.
3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Lieferung, Teillieferung, Lieferzeit, Verzug
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
4.2 Der Kunde ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.
4.3 Von MVC genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von MVC, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten der Ausführung.
4.5 Ereignisse höherer Gewalt und von MVC nicht zu vertretende Umstände, die die Leistung vorübergehend unmöglich machen oder sonst behindern, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel u.ä., verlängern die Lieferfristen angemessen. Wird die Durchführung des Vertrags infolge Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger von MVC nicht zu vertretender Umstände für MVC unzumutbar, so kann MVC vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Verlängerung der Lieferfristen unddas Recht zum Rücktritt bestehen unabhängig davon, ob die in Satz 1 und2 genannten Ereignisse bei MVC oder bei Lieferanten von MVC eintreten:Schadensersatzansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet.
4.6 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MVC setzt in jedem Fall dierechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungsrechte, ist MVC berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
4.8 Stornierungen von Serviceleistungen: a) Stornierungen von beauftragten Serviceleistungen können bis 72 Stunden vor dem
vereinbarten Termin kostenlos vorgenommen werden. b) Bei Stornierungen später als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden 50% der vereinbarten Tagespauschale, mindestens aber 250€ netto in Rechnung gestellt. c) Unabhängig davon werden die angefallenen Reisekosten bzw. Stornokosten in Rechnung gestellt.
4.9 Zuschläge: Außerhalb unserer Regelarbeitszeiten gelten gesonderte Preise für Dienstleistungen: Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 8:00 Uhr: 50% Zuschlag; Samstag und Sonntag: 100% Zuschlag; Feiertage: 150% Zuschlag
5. Gefahrenübergang, Versand
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald MVC die Ware zur Verfügung gestellt und dies dem Kunden angezeigt oder die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat.
5.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, wobei MVC die Wahl des Transportweges und des Transportmittels überlassen bleibt. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsrechte, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung der Vergütung bei Lieferung/Leistung zu erfolgen. Sofern MVC sich mit einer Zahlung durch Scheck oder Wechsel einverstanden erklärt, erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln in jedem Fall lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung von MVC. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgt die Zahlung mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt die Forderung erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
6.2 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
6.3 Der Eintritt des Zahlungsverzugs des Kunden setzt eine Mahnung durch MVC nicht voraus. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MVC berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie weiterer gesetzlicher Rechte bleibt MVC vorbehalten.
6.4 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern – insbesondere Zahlungseinstellung des Kunden, Wechsel- oder Scheckprotest, nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsv ollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens wird die Gesamtforderung von MVC sofort fällig. MVC ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern, bis die Vergütung für die noch ausstehenden Lieferungen bezahlt oder hierfür Sicherheit geleistet worden ist. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung der Vergütung oder der Sicherheit ist MVC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, sofern es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. MVC ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
6.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. MVC behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen vor, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Ware, an der der MVC (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für MVC bestehenden, sonstigen Sicherheiten wird der Kunde auf das Eigentum von MVC hinweisen und MVC unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwehr und der Aufhebung des Zugriffs bzw. der Beeinträchtigung oder Gefährdung erforderlich werden, hat der Kunde zu tragen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt MVC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit MVC vereinbarten Rechnungs – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MVC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MVC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann MVC verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner an MVC bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MVC vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des
Kunden an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MVC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MVC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MVC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MVC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MVC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MVC.
7.7. Zur Sicherung der Forderung von MVC gegen ihn, tritt der Kunde auch die Forderungen an MVC ab , die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8. MVC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt MVC.
7.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MVC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch MVC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MVC hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch MVC liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. MVC ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8. Sachmängelgewährleistung
8.1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der MVC unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen
gelten die §§ 377 ff. HGB.
8.2 Die Regelung in Ziffer 8.1 findet auch dann Anwendung, wenn eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere als die vertraglich vereinbarte Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung des Kunden so erheblich abweicht, dass MVC eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachten muss.
8.3 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Gewährleistungsfall ist nicht auf vorgenannte Ausschlussgründe zurückzuführen.
8.4 Soweit ein von MVC zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist MVC nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist MVC verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5 Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8.6 Soweit sich nachstehend (Ziff. 8.7 und 8.8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. MVC haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet MVC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
8.7 Sofern MVC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 8.6 ausgeschlossen. Von einer “wesentlichen” Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn MVC solche
Pflichten schuldhaft verletzt, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
8.8 Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, haftet MVC nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Ware Schadensersatz statt Leistungen begehrt.
8.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Für Ansprüche gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
9. Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8.6 bis 8.8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
9.2. Die Regelung gemäß Ziff. 9.1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn MVC für einen Körperoder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haftet.
9.3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 8.6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung von MVC auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist MVC bis zur
Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
9.4. Die Regelung gemäß Ziff. 9.1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
9.5. Soweit die Haftung von MVC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MVC.
10. Schutzrechte, Programmlizenz
10.1. Der Kunde wird MVC unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten (z.B.: Marken, Patent-, Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte), die Dritte gegen ihn erheben, unterrichten und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung der Rechte im Einvernehmen mit MVC vorgehen. Wird eine dieser Voraussetzung nicht erfüllt, so wird MVC von seiner Haftung für solche Schutzrechte frei. Ergibt
sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die MVC bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Kunden die Benutzung der Ware ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird MVC auf eigene Kosten nach ihrer Wahl entweder A: dem Kunden das Recht zur Benutzung
der Ware verschaffen oder B: die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder C: die Ware durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder D: die betroffene Ware gegen Erstattung der Vergütung zurücknehmen.
10.2 Nimmt der Kunde Veränderungen an der Ware, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung der Ware mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung von MVC.
10.3 Ebenso haftet MVC nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für eine Ware, die nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist oder für eine von ihr nicht voraussehbare Anwendung. Der Kunde hat MVC in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
10.4 Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt MVC auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die in Ziff. 9.7 und 9.8 geregelten Fälle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Des weiteren gelten auch hier die Regelungen in Ziff. 9.2, 9.4 und 9.5 entsprechend.
10.5 Von MVC zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von MVC gelieferten Produkten. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch MVC – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Schutzrechte hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
11. Export
Der Export von Waren der MVC in Nicht-EG-Staaten bedarf der schriftlichen Einwilligung von MVC, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
12.Gewerbliche Nutzung und Verpflichtung nach dem Elektrogesetz
12.1 MVC vertreibt Waren, die auschließlich gewerblich nutzbar sind und die auschließliche für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren nicht an private Haushalte zu veräußern oder sonstwie zu überlassen, insbesondere diese nicht an Mitarbeiter oder sonstige private Personen zu veräußern oder zu verschenken. Dies gilt auch bei Nutzungsbeendigung durch den Kunden.
12.2 Der Kunde ist verpflichet, die gelieferten Waren nach der Nutzungsbeendigung an MVC zurückzugeben. MVC verpflichtet sich, die gelieferten Waren nach Nutzungsbeendigung durch den Kunden zurückzunehmen. Die Waren werden durch MVC nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Elektrogesetzes ordnungsgemäß entsorgt.
12.3 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Waren überlässt, vertraglich in gleichem Maße zu verpflichten und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Waren an ihn nach Nutzungsbeendigung zurückgegeben werden, damit MVC ordnungsgemäß entsorgen kann.
13. Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformer fordernisses.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Frankfurt am Main.
14.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den Internationalen Kauf und die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.